Ich habe mein Hörgerät verloren, oder meine Brille oder mein Portemonnaie

Ich habe mein Hörgerät verloren, oder meine Brille oder mein Portemonnaie

Immer wieder kommt es vor, dass Gäste unseres schönen griechischen Restaurants Ionion in Vierheim bei uns auch Sachen verlieren oder vergessen.
Oft kommen die Betroffenen dann ein paar Tage später und fragen bei uns verzweifelt nach, ob wir das verlorene Gut gefunden haben. In den allermeisten Fällen werden Brillen und Schals vergessen.
Aber es war auch schon einmal so, dass ein Hörgerät verloren wurde und natürlich auch schon einige Male ein Geldbeutel.

Wenn Sie nach einem Besuch in unserem griechischen Speiselokal etwas vermissen, kommen Sie am besten sofort wieder zu uns oder rufen Sie uns an.
Wir heben alle Fundstücke auf, sodass die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass wir die Sachen hinter die Theke gelegt haben. Sie können aber auch selbst an und unter dem Platz nachsehen, wo Sie gesessen haben.

Falls einmal Kleidung wegkommt, können wir nicht dafür haften. Gerade im Internet und in Ratgebersendungen wird hier was anderes erzählt. Aber unsere Garderobe befindet sich im Bewirtungs- und Schankraum. Sie haben also jederzeit die Möglichkeit, selbst auf Ihre aufgehängte Kleidung zu achten. Die gesetzlichen Regelungen erklären wir Ihnen weiter unten.
Im Zweifelsfall nehmen Sie bitte Ihre Jacken und Mäntel mit an den Platz und hängen sie über die Lehne. Lassen Sie vor allem niemals Wertsachen in den Taschen Ihrer Jacken und Mäntel!

Haftungsübernahme einer Schrank-/Speisewirtschaft – Rechtslage

Der Schank- und Speisewirt haftet nicht für die hinterlegte Garderobe seiner Gäste.

Grundsätzlich gilt, dass der Wirt nicht für die von den Gästen eingebrachten Sachen haftet. Hierfür muss er auch nicht durch Schild aufmerksam machen. da dies aufgrund der gesetzlichen Bestimmung ohnehin Geltung hat. (Amtsgericht Selingenstadt, Urteil vom 27. April 1988 – Az. 1 C 215/88).

Er haftet auch dann nicht, wenn er aus Gefälligkeit die Kleidung des Gastes an der Garderobe aufhängt (BGH, Urteil vom 13. Februar 1980 – Az.: VIII ZR 33/79). Hierbei fehlt es an dem Rechtsbindungswillen des Restaurantbetreibers für eine vertragliche Verwahrung der aufgehängten Sachen.

Der Gast trägt das Risiko für mitgebrachte und abhanden gekommene Garderobenstücke.